Title: Das passiert mit dem Personal bei der Praxisübernahme
Published: 15. November 2022
Last modified: 23. Dezember 2025

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# Das passiert mit dem Personal bei der Praxisübernahme

 Veröffentlicht am 15. November 202223. Dezember 2025

Wenn das Rentenalter naht, muss über die Zukunft der Praxis entschieden werden. **
[Praxisübernahmen](https://www.adviserio.de/hausarztpraxis/)** sind dabei heute **
an der Tagesordnung**. Doch wer sich für diese Form der Existenzgründung entscheidet,
muss sich vor der Übernahme mit dem Personal und den Arbeitsverträgen auseinandersetzen.
Bei Adviserio erfahren Sie, welche Pflichten Sie als künftiger Praxisinhaber oder-
inhaberin haben.

## Inhaltsverzeichnis:

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.adviserio.de/2022/personal-bei-praxisuebernahme/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Warum Praxisübernahmen lukrativ sind](https://www.adviserio.de/2022/personal-bei-praxisuebernahme/?output_format=md#warum-praxisuebernahmen-lukrativ-sind)
 3. [Personal bei Praxisübergabe: bestehende Arbeitsverhältnisse](https://www.adviserio.de/2022/personal-bei-praxisuebernahme/?output_format=md#personal-bei-praxisuebergabe)
 4. [Das gilt bei dem Betriebsübergang](https://www.adviserio.de/2022/personal-bei-praxisuebernahme/?output_format=md#das-gilt-bei-dem-betriebsuebergang)
 5. [Wenn die Angestellten nicht bleiben möchte](https://www.adviserio.de/2022/personal-bei-praxisuebernahme/?output_format=md#wenn-die-angestellten-nicht-bleiben-moechte)

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## Das Wichtigste in Kürze

 * Vor der Praxisübernahme sollten bestehende Arbeitsverträge und Quartalszahlen
   analysiert werden.
 * Das Praxispersonal wird bei dem Betriebsübergang komplett mitübernommen, samt
   geltenden Konditionen und Pflichten.
 * Rechtzeitige Bekanntmachung bietet ausreichend Zeit für das Personal, sich umzustellen
   oder eine Kündigung in die Wege zu leiten.

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## Warum Praxisübernahmen lukrativ sind

Wenn Sie sich als Zahnarzt oder -ärztin selbstständig machen wollen, brauchen Sie
Personal und Patienten, um erfolgreich zu sein. Doch der Aufbau eines **eingespielten
Teams** und ein **beständiger Patientenstamm** brauchen Zeit. Wer eine Praxis übernimmt,
kann jedoch beides ohne großen Aufwand bekommen. Der neue Praxisinhaber oder die
neue Praxisinhaberin profitiert von

 * einem bereits etablierten Patientenstamm
 * einer eingerichteten Infrastruktur
 * gut ausgestatteten Räumen
 * gut eingespieltem und erfahrenem Praxispersonal

Vor der [Zahnarztpraxis Übernahme](https://www.adviserio.de/suche-praxis/?output_format=md)
ist es jedoch wichtig, sich mit **bestehenden Arbeitsverträgen** und Quartalszahlen
vertraut zu machen. So lassen sich Gewinne und Einnahmen realistisch planen, Risiken
bestimmen, Rechte und Pflichten wahrnehmen und umsetzen.

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## Personal bei Praxisübergabe: bestehende Arbeitsverhältnisse

Bei der Praxisübernahme, sprich dem Betriebsübergang, sind die bestehenden Arbeitsverhältnisse
und Arbeitsverträge mit den Angestellten von besonderer Bedeutung. Vor der Übernahme
müssen diese genauestens studiert werden, da das **gesamte Praxispersonal**, zahnärztlich
oder nicht, **mitübernommen werden muss**. Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist 
dies unter § 613 a Abs. 1 geregelt. Somit ist eine Kündigung nicht möglich (§ 613
Abs. 4 BGB). Mehr noch, der neue Praxisbesitzer oder die -besitzerin darf weder 
die zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden Konditionen verändern, noch Rechte oder
Pflichten kürzen.

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## Das gilt bei dem Betriebsübergang

Im Grunde bleibt für das Personal **alles beim Alten.** Vorher vertraglich festgehaltenen
Regelungen über Gehalt, Arbeitszeit oder Urlaubstage bleiben erhalten. Der Betriebsübergang
kann eine gute Möglichkeit sein, sich bei den Mitarbeitern vorzustellen oder sich
von ihnen zu verabschieden. Der jetzige Praxisinhaber oder -inhaberin kann damit
den [Zahnarztpraxis Verkauf](https://www.adviserio.de/suche-nachfolger/?output_format=md)
begründen und sich für den** Erhalt der Arbeitsplätze **seiner Mitarbeiter einsetzen.

Der künftige Chef oder Chefin kann die Bekanntgabe nutzen, um sich und die angestrebten
Ziele für die Zukunft vorzustellen und mögliche Veränderungen anzukündigen. Es ist
wichtig, dass die Mitarbeitenden **so früh wie möglich informiert** werden – offiziell
und in **schriftlicher Form**. Mitarbeitende in Elternzeit sollten nicht vergessen
werden. Trotz der Praxisübernahme haben sie das Recht, an ihren alten Arbeitsplatz
zurückzukehren.

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## Wenn die Angestellten nicht bleiben möchte

Möchte jemand der Mitarbeitenden nicht unter der neuen Leitung bleiben, muss er 
oder sie **schriftlich Widerspruch einlegen**. Das Arbeitsverhältnis geht also nicht
auf den neuen Praxisinhaber oder die -inhaberin über, sondern verbleibt beim alten
Arbeitsvertragspartner. Anschließend ist es möglich, das Arbeitsverhältnis **aus
betrieblichen Gründen**, zum Beispiel aus Altersgründen, zu kündigen.

Mithilfe von Adviserio kann auch Ihnen ein reibungsloser Übergang Ihrer Praxis gelingen.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein ausführliches Beratungsgespräch.

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# FAQ: Personal bei Praxisübernahme

Was passiert mit bestehenden Arbeitsverträgen bei einer Praxisübernahme?

Bei einer Praxisübernahme gehen bestehende Arbeitsverhältnisse grundsätzlich gemäß**§
613a BGB** auf die neue Praxisinhaberin oder den neuen Praxisinhaber über. Die bisherigen
Arbeitsbedingungen bleiben dabei inhaltlich erhalten.

Die neue Praxisinhaberin oder der neue Praxisinhaber tritt in die **Rechtsstellung
der bisherigen Arbeitgeberin** bzw. des bisherigen Arbeitgebers ein. Unbefristete
und befristete Arbeitsverträge, Vollzeit- und Teilzeitstellen sowie Minijobs werden
übernommen. Auch mündliche Arbeitsverträge oder stillschweigend verlängerte Arbeitsverhältnisse
sind umfasst, soweit sie tatsächlich bestehen.

In besonderen Fällen – etwa bei einer institutionellen Nachfolge oder der Gründung
eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) – können **formell neue Arbeitsverträge**
geschlossen werden. Diese orientieren sich jedoch an den bisherigen Vereinbarungen,
sodass die wesentlichen Rechte der Mitarbeitenden, einschließlich Kündigungsschutz,
Urlaubsansprüche, Betriebszugehörigkeit und tarifvertragliche Regelungen, gewahrt
bleiben. Änderungen der Vertragsinhalte bedürfen stets einer einvernehmlichen Vereinbarung
zwischen der neuen Arbeitgeberin bzw. dem neuen Arbeitgeber und den Mitarbeitenden.

Kann ich Mitarbeitende bei einer Praxisübernahme kündigen?

Eine Kündigung allein aufgrund der Praxisübernahme ist **gesetzlich ausdrücklich
untersagt**. § 613a Abs. 4 BGB verbietet sowohl den bisherigen als auch den neuen
Praxisinhaberinnen und -inhabern Kündigungen wegen des Betriebsübergangs. Ordentliche
Kündigungen sind nur aus **anderen, vom Betriebsübergang unabhängigen Gründen** 
möglich: betriebsbedingte Gründe (wie Personalabbau aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten),
personenbedingte Gründe (etwa dauerhafte Arbeitsunfähigkeit) oder verhaltensbedingte
Gründe (wie wiederholte Pflichtverletzungen).

Dabei müssen die **gesetzlichen Kündigungsfristen** und der allgemeine Kündigungsschutz
beachtet werden. Fristlose Kündigungen bleiben aus wichtigem Grund weiterhin möglich.
Das Verbot einer Kündigung wegen des Praxisübergangs gilt dauerhaft; ordentliche
Kündigungen aus anderen Gründen sind nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
zulässig. Eine **fundierte Personalstrategie** sollte bereits vor der Übernahme 
entwickelt werden, um spätere rechtliche Probleme zu vermeiden. Bei geplanten Personalveränderungen
ist eine **arbeitsrechtliche Beratung** unerlässlich.

Muss ich alle Mitarbeitenden übernehmen?

**Ja**, grundsätzlich werden alle zum Zeitpunkt der Praxisübernahme beschäftigten
Mitarbeitenden **automatisch** übernommen. Der Betriebsübergang nach § 613a BGB 
führt zum zwingenden Übergang aller Arbeitsverhältnisse, die dem übertragenen Betriebsteil
zuzuordnen sind. Eine selektive Auswahl ist nicht möglich. Ausnahmen bestehen nur,
wenn **Mitarbeitende ihr gesetzliches Widerspruchsrecht ausüben** und dem Übergang
innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen.

In diesem Fall verbleibt das Arbeitsverhältnis bei der bisherigen Praxisinhaberin
bzw. dem bisherigen Praxisinhaber, was organisatorische Herausforderungen mit sich
bringen kann. Die Übernahmepflicht erstreckt sich auf **alle Beschäftigungsformen
und Vertragsarten**. Bei der Kaufpreisverhandlung sollten daher alle Personalkosten
und -verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden. **Transparente Gespräche**
mit den Mitarbeitenden im Rahmen der Nachfolgeplanung schaffen Vertrauen und können
Widerstände abbauen. Eine offene Kommunikation über **Zukunftsperspektiven** und
geplante Veränderungen ist empfehlenswert.

Kann ich die Arbeitsverträge nach der Praxisübernahme anpassen?

Eine **einseitige Anpassung** der Arbeitsverträge ist rechtlich **nicht möglich**.
Sämtliche Vertragsänderungen erfordern die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen
Mitarbeitenden. **Bestehende Tarifverträge** und Betriebsvereinbarungen **gelten
grundsätzlich ein Jahr weiter**, es sei denn, sie laufen ohnehin früher aus oder
es werden neue gleichwertige Regelungen eingeführt. Danach können sie durch andere
Tarifverträge oder neue Betriebsvereinbarungen ersetzt werden, sofern diese nicht
zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen.

**Änderungskündigungen** sind nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen zulässig,
die nicht mit dem Betriebsübergang in Zusammenhang stehen. Der **Nachweis der betrieblichen
Notwendigkeit** ist dabei besonders streng. Verbesserungen der Arbeitsbedingungen
können jederzeit einvernehmlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich, geplante Anpassungen
frühzeitig und transparent zu kommunizieren und in kooperativen Gesprächen **gemeinsame
Lösungen zu entwickeln**. Eine arbeitsrechtliche Beratung ist bei größeren Vertragsänderungen
ratsam.

Welche Rechte haben Mitarbeitende bei einem Praxisübergang?

Mitarbeitende haben bei einem Praxisübergang umfassende Schutz- und Informationsrechte.
Sie müssen **rechtzeitig und vollständig schriftlich** über den geplanten Betriebsübergang**
unterrichtet** werden. Diese Unterrichtung muss Angaben zu Zeitpunkt, Grund, rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie zu geplanten Maßnahmen 
bezüglich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten.

Mitarbeitende besitzen ein **einmonatiges Widerspruchsrecht** gegen den Übergang
ihres Arbeitsvertrags. Der Widerspruch muss schriftlich bei den bisherigen oder 
neuen Arbeitgeberinnen oder -gebern eingehen. Bei fristgerechtem Widerspruch **verbleibt
das Arbeitsverhältnis** bei der ursprünglichen Arbeitgeberin bzw. dem **ursprünglichen
Arbeitgeber**.

Alle bisherigen **Arbeitsrechte bleiben vollständig erhalten**, einschließlich Kündigungsschutz,
Urlaubsansprüche und Betriebszugehörigkeit. Bestehende Betriebsvereinbarungen und
Tarifverträge gelten mindestens ein Jahr weiter. Betriebsrenten und Versorgungszusagen
müssen von der neuen Arbeitgeberin bzw. dem neuen Arbeitgeber übernommen werden.
Ein **unterlassener oder fehlerhafter Hinweis** kann dazu führen, dass das **Widerspruchsrecht**
auch noch **zu einem späteren Zeitpunkt** ausgeübt werden kann. Ein eventuell vorhandener
Betriebsrat hat besondere Mitbestimmungsrechte und muss über den Übergang informiert
und beteiligt werden.

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[Wie profitieren Zahnärzte von einer Investoren-Beteiligung?](https://www.adviserio.de/2022/investoren-beteiligung-zahnarztpraxis/)

[Ab wann benötigt man beim Zahnarztpraxisverkauf einen Anwalt?](https://www.adviserio.de/2022/ab-wann-anwalt-beim-zahnarztpraxisverkauf/)