Das passiert mit dem Personal bei der Praxisübernahme

Wenn das Rentenalter naht, muss über die Zukunft der Praxis entschieden werden. Praxisübernahmen sind dabei heute an der Tagesordnung. Doch wer sich für diese Form der Existenzgründung entscheidet, muss sich vor der Übernahme mit dem Personal und den Arbeitsverträgen auseinandersetzen. Bei Adviserio erfahren Sie, welche Pflichten Sie als künftiger Praxisinhaber oder -inhaberin haben.


Personal bei der Praxisübernahme
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Das Wichtigste in Kürze

  • Vor der Praxisübernahme sollten bestehende Arbeitsverträge und Quartalszahlen analysiert werden.
  • Das Praxispersonal wird bei dem Betriebsübergang komplett mitübernommen, samt geltenden Konditionen und Pflichten.
  • Rechtzeitige Bekanntmachung bietet ausreichend Zeit für das Personal, sich umzustellen oder eine Kündigung in die Wege zu leiten.

Warum Praxisübernahmen lukrativ sind

Wenn Sie sich als Zahnarzt oder -ärztin selbstständig machen wollen, brauchen Sie Personal und Patienten, um erfolgreich zu sein. Doch der Aufbau eines eingespielten Teams und ein beständiger Patientenstamm brauchen Zeit. Wer eine Praxis übernimmt, kann jedoch beides ohne großen Aufwand bekommen. Der neue Praxisinhaber oder die neue Praxisinhaberin profitiert von

  • einem bereits etablierten Patientenstamm
  • einer eingerichteten Infrastruktur
  • gut ausgestatteten Räumen
  • gut eingespieltem und erfahrenem Praxispersonal

Vor der Zahnarztpraxis Übernahme ist es jedoch wichtig, sich mit bestehenden Arbeitsverträgen und Quartalszahlen vertraut zu machen. So lassen sich Gewinne und Einnahmen realistisch planen, Risiken bestimmen, Rechte und Pflichten wahrnehmen und umsetzen.


Personal bei Praxisübergabe: bestehende Arbeitsverhältnisse

Bei der Praxisübernahme, sprich dem Betriebsübergang, sind die bestehenden Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverträge mit den Angestellten von besonderer Bedeutung. Vor der Übernahme müssen diese genauestens studiert werden, da das gesamte Praxispersonal, zahnärztlich oder nicht, mitübernommen werden muss. Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist dies unter § 613 a Abs. 1 geregelt. Somit ist eine Kündigung nicht möglich (§ 613 Abs. 4 BGB). Mehr noch, der neue Praxisbesitzer oder die -besitzerin darf weder die zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden Konditionen verändern, noch Rechte oder Pflichten kürzen.


Das gilt bei dem Betriebsübergang

Im Grunde bleibt für das Personal alles beim Alten. Vorher vertraglich festgehaltenen Regelungen über Gehalt, Arbeitszeit oder Urlaubstage bleiben erhalten. Der Betriebsübergang kann eine gute Möglichkeit sein, sich bei den Mitarbeitern vorzustellen oder sich von ihnen zu verabschieden. Der jetzige Praxisinhaber oder -inhaberin kann damit den Zahnarztpraxis Verkauf begründen und sich für den Erhalt der Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter einsetzen. 

Der künftige Chef oder Chefin kann die Bekanntgabe nutzen, um sich und die angestrebten Ziele für die Zukunft vorzustellen und mögliche Veränderungen anzukündigen. Es ist wichtig, dass die Mitarbeitenden so früh wie möglich informiert werden – offiziell und in schriftlicher Form. Mitarbeitende in Elternzeit sollten nicht vergessen werden. Trotz der Praxisübernahme haben sie das Recht, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren.


Wenn die Angestellten nicht bleiben möchte

Möchte jemand der Mitarbeitenden nicht unter der neuen Leitung bleiben, muss er oder sie schriftlich Widerspruch einlegen. Das Arbeitsverhältnis geht also nicht auf den neuen Praxisinhaber oder die -inhaberin über, sondern verbleibt beim alten Arbeitsvertragspartner. Anschließend ist es möglich, das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel aus Altersgründen, zu kündigen.

Mithilfe von Adviserio kann auch Ihnen ein reibungsloser Übergang Ihrer Praxis gelingen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein ausführliches Beratungsgespräch.