Praxisnachfolge nach dem Tod des Partners in einer Gemein­schaftsprax­is

Verstirbt ein Partner in einer Gemeinschaftspraxis, findet man selten schnell einen adäquaten Vertreter, da qualifiziertes Personal im Gesundheitswesen schwer zu finden ist. Zudem müssen unterschiedliche Rechtsfragen zur Nachfolge beantwortet werden. Dabei spielen z. B. die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie Fragen der Zulassung eine Rolle. Wichtig ist es, im Erbfall zeitnah zu handeln, da man einigen gesetzlichen Pflichten nachkommen muss.


Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Wie gestaltet sich die Praxisnachfolge, nachdem ein Partner oder eine Partnerin in der Gemeinschaftspraxis verstorben ist?
  3. Welche Gesetze müssen beachtet werden?
  4. Wer kann die neue Partnerschaft übernehmen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer für die Praxisnachfolge infrage kommt, hängt von berufs- und vertragsrechtlichen Regelungen ab, ebenso von Regelungen im Gesellschaftsrecht.
  • Je nachdem, welche Bestimmung zum Tragen kommt, können Erben und Erbinnen oder der verbleibende Gesellschafter bzw. die verbleibende Gesellschafterin übernehmen.
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Wie gestaltet sich die Praxisnachfolge, nachdem ein Partner oder eine Partnerin in der Gemeinschaftspraxis verstorben ist?

Wer als Nachfolger bzw. -folgerin infrage kommt, muss aus gesellschaftsrechtlicher wie berufs- und zulassungsrechtlicher Perspektive betrachtet werden. Das Gesellschaftsrecht wird durch die berufs- und zulassungsrechtlichen Vorschriften begrenzt und muss somit zuerst geprüft werden.

Lesen Sie im Folgenden, welche Vorschriften für welchen Bereich gelten.


Welche Gesetze müssen beachtet werden?

Nach den berufs- und vertragsrechtlichen Regelungen gilt es Folgendes zu beachten:

  • § 10 Abs. 3 Musterberufsordnung Zahnärzte: Laut diesem Paragrafen sind die Erben und Erbinnen berechtigt, die Praxis durch einen Vertreter oder eine Vertreterin mit dem bestehenden Namen weiterzuführen. Dies ist jedoch vorerst auf die Frist von einem halben Jahr beschränkt, welche verlängert werden kann.
  • Regelung der KZV: Nach der Kassenzahnärztlichen Vereinigung darf die Praxis bis zur Abwicklung oder dem Verkauf mindestens drei Monate weitergeführt werden. Dies muss durch einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin geschehen, der bzw. die mindestens ein Jahr Assistenzzeit absolviert hat und für die Rechnung der Erben und Erbinnen handelt.

Im Gesellschaftsrecht gelten wiederum folgende Regelungen:

  • Fortführungsklausel: Ist die Gemeinschaftspraxis eine GbR, kommt § 727 Abs. 1 BGB zum Tragen. Nach dem Tod des Gesellschafters oder der Gesellschafterin ist der verbleibende Gesellschafter oder die verbleibende Gesellschafterin entweder zur Fortführung verpflichtet oder berechtigt. Im Falle der Berechtigung kann er oder sie entscheiden, ob er oder sie die Zahnarztpraxis weiterführen oder liquidieren will.
  • Nachfolgeklausel: Durch die Nachfolgeklausel kann der Gesellschaftsvertrag im Todesfall durch eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel ergänzt werden. So können z. B. Erben und Erbinnen als Nachfolger und Nachfolgerinnen in die Gesellschaft eintreten. Hierbei wird zwischen einfacher und qualifizierter Nachfolgeklausel unterschieden.
  • Eintrittsklauseln: Die Eintrittsklausel bestimmt, dass ein Gesellschaftsanteil nur dann auf die Erben und Erbinnen übertragen wird, wenn diese die Aufnahme in die Gesellschaft fordern. Zeitgleich müssen die rechtlichen Voraussetzungen mitgebracht werden. 

Wer kann die neue Partnerschaft übernehmen?

Je nachdem, welche Klausel oder gesetzliche Regelung also zum Tragen kommt, können unterschiedliche Personen bzw. Personengruppen für die Nachfolge infrage kommen:

  • Die Erben und Erbinnen, vorübergehend oder dauerhaft
  • Der noch tätige Zahnarzt auf Rechnung der Erben und Erbinnen
  • Der verbleibende Gesellschafter oder die verbleibende Gesellschafterin

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