Wenn das Rentenalter naht, muss über die Zukunft der Praxis entschieden werden. Praxisübernahmen sind dabei heute an der Tagesordnung. Doch wer sich für diese Form der Existenzgründung entscheidet, muss sich vor der Übernahme mit dem Personal und den Arbeitsverträgen auseinandersetzen. Bei Adviserio erfahren Sie, welche Pflichten Sie als künftiger Praxisinhaber oder -inhaberin haben.
Das Wichtigste in Kürze
- Vor der Praxisübernahme sollten bestehende Arbeitsverträge und Quartalszahlen analysiert werden.
- Das Praxispersonal wird bei dem Betriebsübergang komplett mitübernommen, samt geltenden Konditionen und Pflichten.
- Rechtzeitige Bekanntmachung bietet ausreichend Zeit für das Personal, sich umzustellen oder eine Kündigung in die Wege zu leiten.
Warum Praxisübernahmen lukrativ sind
Wenn Sie sich als Zahnarzt oder -ärztin selbstständig machen wollen, brauchen Sie Personal und Patienten, um erfolgreich zu sein. Doch der Aufbau eines eingespielten Teams und ein beständiger Patientenstamm brauchen Zeit. Wer eine Praxis übernimmt, kann jedoch beides ohne großen Aufwand bekommen. Der neue Praxisinhaber oder die neue Praxisinhaberin profitiert von
- einem bereits etablierten Patientenstamm
- einer eingerichteten Infrastruktur
- gut ausgestatteten Räumen
- gut eingespieltem und erfahrenem Praxispersonal
Vor der Zahnarztpraxis Übernahme ist es jedoch wichtig, sich mit bestehenden Arbeitsverträgen und Quartalszahlen vertraut zu machen. So lassen sich Gewinne und Einnahmen realistisch planen, Risiken bestimmen, Rechte und Pflichten wahrnehmen und umsetzen.
Personal bei Praxisübergabe: bestehende Arbeitsverhältnisse
Bei der Praxisübernahme, sprich dem Betriebsübergang, sind die bestehenden Arbeitsverhältnisse und Arbeitsverträge mit den Angestellten von besonderer Bedeutung. Vor der Übernahme müssen diese genauestens studiert werden, da das gesamte Praxispersonal, zahnärztlich oder nicht, mitübernommen werden muss. Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist dies unter § 613 a Abs. 1 geregelt. Somit ist eine Kündigung nicht möglich (§ 613 Abs. 4 BGB). Mehr noch, der neue Praxisbesitzer oder die -besitzerin darf weder die zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden Konditionen verändern, noch Rechte oder Pflichten kürzen.
Das gilt bei dem Betriebsübergang
Im Grunde bleibt für das Personal alles beim Alten. Vorher vertraglich festgehaltenen Regelungen über Gehalt, Arbeitszeit oder Urlaubstage bleiben erhalten. Der Betriebsübergang kann eine gute Möglichkeit sein, sich bei den Mitarbeitern vorzustellen oder sich von ihnen zu verabschieden. Der jetzige Praxisinhaber oder -inhaberin kann damit den Zahnarztpraxis Verkauf begründen und sich für den Erhalt der Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter einsetzen.
Der künftige Chef oder Chefin kann die Bekanntgabe nutzen, um sich und die angestrebten Ziele für die Zukunft vorzustellen und mögliche Veränderungen anzukündigen. Es ist wichtig, dass die Mitarbeitenden so früh wie möglich informiert werden – offiziell und in schriftlicher Form. Mitarbeitende in Elternzeit sollten nicht vergessen werden. Trotz der Praxisübernahme haben sie das Recht, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren.
Wenn die Angestellten nicht bleiben möchte
Möchte jemand der Mitarbeitenden nicht unter der neuen Leitung bleiben, muss er oder sie schriftlich Widerspruch einlegen. Das Arbeitsverhältnis geht also nicht auf den neuen Praxisinhaber oder die -inhaberin über, sondern verbleibt beim alten Arbeitsvertragspartner. Anschließend ist es möglich, das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel aus Altersgründen, zu kündigen.
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FAQ: Personal bei Praxisübernahme
Was passiert mit bestehenden Arbeitsverträgen bei einer Praxisübernahme?
Bei einer Praxisübernahme gehen bestehende Arbeitsverhältnisse grundsätzlich gemäß § 613a BGB auf die neue Praxisinhaberin oder den neuen Praxisinhaber über. Die bisherigen Arbeitsbedingungen bleiben dabei inhaltlich erhalten.
Die neue Praxisinhaberin oder der neue Praxisinhaber tritt in die Rechtsstellung der bisherigen Arbeitgeberin bzw. des bisherigen Arbeitgebers ein. Unbefristete und befristete Arbeitsverträge, Vollzeit- und Teilzeitstellen sowie Minijobs werden übernommen. Auch mündliche Arbeitsverträge oder stillschweigend verlängerte Arbeitsverhältnisse sind umfasst, soweit sie tatsächlich bestehen.
In besonderen Fällen – etwa bei einer institutionellen Nachfolge oder der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) – können formell neue Arbeitsverträge geschlossen werden. Diese orientieren sich jedoch an den bisherigen Vereinbarungen, sodass die wesentlichen Rechte der Mitarbeitenden, einschließlich Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche, Betriebszugehörigkeit und tarifvertragliche Regelungen, gewahrt bleiben. Änderungen der Vertragsinhalte bedürfen stets einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen der neuen Arbeitgeberin bzw. dem neuen Arbeitgeber und den Mitarbeitenden.
Kann ich Mitarbeitende bei einer Praxisübernahme kündigen?
Eine Kündigung allein aufgrund der Praxisübernahme ist gesetzlich ausdrücklich untersagt. § 613a Abs. 4 BGB verbietet sowohl den bisherigen als auch den neuen Praxisinhaberinnen und -inhabern Kündigungen wegen des Betriebsübergangs. Ordentliche Kündigungen sind nur aus anderen, vom Betriebsübergang unabhängigen Gründen möglich: betriebsbedingte Gründe (wie Personalabbau aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten), personenbedingte Gründe (etwa dauerhafte Arbeitsunfähigkeit) oder verhaltensbedingte Gründe (wie wiederholte Pflichtverletzungen).
Dabei müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen und der allgemeine Kündigungsschutz beachtet werden. Fristlose Kündigungen bleiben aus wichtigem Grund weiterhin möglich. Das Verbot einer Kündigung wegen des Praxisübergangs gilt dauerhaft; ordentliche Kündigungen aus anderen Gründen sind nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zulässig. Eine fundierte Personalstrategie sollte bereits vor der Übernahme entwickelt werden, um spätere rechtliche Probleme zu vermeiden. Bei geplanten Personalveränderungen ist eine arbeitsrechtliche Beratung unerlässlich.
Muss ich alle Mitarbeitenden übernehmen?
Ja, grundsätzlich werden alle zum Zeitpunkt der Praxisübernahme beschäftigten Mitarbeitenden automatisch übernommen. Der Betriebsübergang nach § 613a BGB führt zum zwingenden Übergang aller Arbeitsverhältnisse, die dem übertragenen Betriebsteil zuzuordnen sind. Eine selektive Auswahl ist nicht möglich. Ausnahmen bestehen nur, wenn Mitarbeitende ihr gesetzliches Widerspruchsrecht ausüben und dem Übergang innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen.
In diesem Fall verbleibt das Arbeitsverhältnis bei der bisherigen Praxisinhaberin bzw. dem bisherigen Praxisinhaber, was organisatorische Herausforderungen mit sich bringen kann. Die Übernahmepflicht erstreckt sich auf alle Beschäftigungsformen und Vertragsarten. Bei der Kaufpreisverhandlung sollten daher alle Personalkosten und -verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden. Transparente Gespräche mit den Mitarbeitenden im Rahmen der Nachfolgeplanung schaffen Vertrauen und können Widerstände abbauen. Eine offene Kommunikation über Zukunftsperspektiven und geplante Veränderungen ist empfehlenswert.
Kann ich die Arbeitsverträge nach der Praxisübernahme anpassen?
Eine einseitige Anpassung der Arbeitsverträge ist rechtlich nicht möglich. Sämtliche Vertragsänderungen erfordern die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden. Bestehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten grundsätzlich ein Jahr weiter, es sei denn, sie laufen ohnehin früher aus oder es werden neue gleichwertige Regelungen eingeführt. Danach können sie durch andere Tarifverträge oder neue Betriebsvereinbarungen ersetzt werden, sofern diese nicht zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen.
Änderungskündigungen sind nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen zulässig, die nicht mit dem Betriebsübergang in Zusammenhang stehen. Der Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit ist dabei besonders streng. Verbesserungen der Arbeitsbedingungen können jederzeit einvernehmlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich, geplante Anpassungen frühzeitig und transparent zu kommunizieren und in kooperativen Gesprächen gemeinsame Lösungen zu entwickeln. Eine arbeitsrechtliche Beratung ist bei größeren Vertragsänderungen ratsam.
Welche Rechte haben Mitarbeitende bei einem Praxisübergang?
Mitarbeitende haben bei einem Praxisübergang umfassende Schutz- und Informationsrechte. Sie müssen rechtzeitig und vollständig schriftlich über den geplanten Betriebsübergang unterrichtet werden. Diese Unterrichtung muss Angaben zu Zeitpunkt, Grund, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie zu geplanten Maßnahmen bezüglich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten.
Mitarbeitende besitzen ein einmonatiges Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsvertrags. Der Widerspruch muss schriftlich bei den bisherigen oder neuen Arbeitgeberinnen oder -gebern eingehen. Bei fristgerechtem Widerspruch verbleibt das Arbeitsverhältnis bei der ursprünglichen Arbeitgeberin bzw. dem ursprünglichen Arbeitgeber.
Alle bisherigen Arbeitsrechte bleiben vollständig erhalten, einschließlich Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche und Betriebszugehörigkeit. Bestehende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge gelten mindestens ein Jahr weiter. Betriebsrenten und Versorgungszusagen müssen von der neuen Arbeitgeberin bzw. dem neuen Arbeitgeber übernommen werden. Ein unterlassener oder fehlerhafter Hinweis kann dazu führen, dass das Widerspruchsrecht auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Ein eventuell vorhandener Betriebsrat hat besondere Mitbestimmungsrechte und muss über den Übergang informiert und beteiligt werden.
